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Mandanteninformation – August 2021 als PDF – hier klicken

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachdem das Bundesfinanzministerium Ende 2020 schon mehr Zeit für die
Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2019 eingeräumt
hat (bis zum 31. August 2021), muss die Erklärung für den Veranlagungszeitraum
2020 erst am 31. Oktober 2021 beim Finanzamt eingegangen sein.
Drei Monate später als üblich. Bei steuerlicher Vertretung ist sogar eine Verlängerung
bis Mai 2022 möglich.

Verstirbt ein Steuerpflichtiger innerhalb des Verteilungszeitraums der auf
mehrere Jahre verteilten größeren Erhaltungsaufwendungen für ein Gebäude,
kann der noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen
im Veranlagungsjahr des Versterbens als Werbungskosten bei den Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung abgesetzt werden. Diese Entscheidung
des Bundesfinanzhofs dürfe auf breites Interesse stoßen.

Trotz zustimmender Auffassung der Finanzverwaltung zur Rechtsprechung
des Bundesfinanzhofs war bislang unklar, in welchen Fällen eine Personengesellschaft
Organgesellschaft sein kann. Der Europäische Gerichtshof hat
nun klargestellt, dass eine solche Einschränkung, dass Personengesellschaften
nur Organgesellschaften sein können, wenn auch alle Gesellschafter finanziell
in den Organträger eingegliedert sind, gegen Unionsrecht verstößt.