Mandanteninformation – Dezember 2021 als PDF – hier klicken
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Bundesfinanzhof entschied kürzlich, dass die Aktienzuteilung im Rahmen
eines US-amerikanischen „Spin-Off“ an private Kleinanleger nicht zu einem
steuerpflichtigen Kapitalertrag führt. Erst im Zeitpunkt einer späteren
Veräußerung der Aktien seien etwaige Veräußerungsgewinne zu versteuern.
Seit dem Bestehen von Internetplattformen für jedermann zur Veräußerung
von Wirtschaftsgütern aller Art werden über diese Plattformen von Privatleuten
Gegenstände veräußert. Diese Plattformen haben in weiten Teilen den
früher üblichen „Garagen“-Flohmarkt ersetzt. In diesem Zusammenhang
entsteht dann die Frage, welche Steuerarten hiervon betroffen sein können.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass eine echte Abfindung
für den Verlust eines Arbeitsplatzes der Lohnsteuer unterliegt und nicht zur
Aufstockung eines Wertguthabenkontos (Zeitwertkonto) genutzt werden
kann, da kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt vorliegt.
Das Bundeskabinett hat am 20.10.2021 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen
2022 beschlossen. Das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales hat die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung
turnusgemäß angepasst und für das Jahr 2022 bekannt gegeben.