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Mandanteninformation – Juni 2022 als PDF – hier klicken

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Bundesfinanzhof entschied, dass nachgezahlte Überstundenvergütungen, die für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten veranlagungszeitraumübergreifend geleistet werden, mit einem ermäßigten Steuersatz zu besteuern sind.

Wer nach dem 01.01.2021 Computer, technische Ausstattung oder Software für Arbeit oder Studium angeschafft hat, kann die Kosten dafür nach einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 22.02.2022 gleich im ersten Jahr in voller Höhe steuermindernd geltend machen.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann auch im Trennungsjahr zeitanteilig gewährt werden, wenn die Ehegatten nicht gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden. Zudem darf der jeweilige Ehegatte nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person leben. So entschied der Bundesfinanzhof.

Außerdem entschied der Bundesfinanzhof entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung, dass Sportvereine sich gegenüber einer aus dem nationalen Recht folgenden Umsatzsteuerpflicht nicht auf eine allgemeine, aus der Mehrwertsteuersystemrichtlinie abgeleitete Steuerfreiheit berufen können. Die Entscheidung betrifft unmittelbar nur Leistungen, die Sportvereine gegen gesonderte Vergütung erbringen. Sie ist aber für die Umsatzbesteuerung im Sportbereich von grundsätzlicher Bedeutung.

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